Hessen Design

13. April 2026

FACHBEITRAG von Andreas Knauf

Das eingetragene Design und die Reform des Designgesetzes – Was sich ändert

Viele Designerinnen und Designer unterschätzen das eingetragene Design. Dabei ist es ein sehr direktes Schutzrecht für die äußere Erscheinungsform eines Produkts, also für das, was man sieht, wie z.B. Formen, Konturen, Farben, Oberflächenstrukturen. Wer sein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt einträgt, erhält ein Ausschließlichkeitsrecht an der Gestaltung von bis zu 25 Jahren (in 5-Jahres-Abschnitten). Der Einstieg kostet ab 60 Euro bzw. 6 Euro im Rahmen einer Sammelanmeldung und ist, gemessen an dem, was es im Ernstfall absichert, als recht moderat anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten: Wer sein Design erstmals öffentlich zeigt bzw. offenbart, wie z.B. auf einer Messe oder Ausstellung, hat ab diesem Zeitpunkt noch zwölf Monate Zeit, die Anmeldung nachzuholen, ohne dass die eigene Offenbarung den Schutz gefährdet. Diese sogenannte Neuheitsschonfrist sollte man stets im Blick behalten.

Anders als das Urheberrecht, das zwar automatisch entsteht, aber im Streitfall, gerade im Designbereich, schwerer nachzuweisen ist, schafft das eingetragene Design klare, datierte und öffentlich einsehbare Rechtsverhältnisse.

Was das neue Gesetz bringt

Im März 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Modernisierung des Designgesetzes beschlossen. Grundlage hierfür ist eine EU-Richtlinie, die bis Dezember 2027 umgesetzt werden muss. Hier die wichtigsten Änderungen:

Digitale und animierte Designs: Animierte und digitale Designs werden ausdrücklich vom Designbegriff umfasst und damit als schutzfähig anerkannt. Wer z.B. bewegte Benutzeroberflächen, dynamische Markenbilder oder digitale Produktgestaltungen schafft, kann diese künftig auch als Video einreichen und nicht mehr nur als statische Einzelbilder.

Neues Kennzeichnungssymbol Ⓓ: Ähnlich wie ® im Markenrecht können Inhaber ihr eingetragenes Design künftig mit dem Zeichen Ⓓ sichtbar machen. Das hilft Inhabern, ihren Schutz nach außen zu kommunizieren, was erfahrungsgemäß u.a. präventive und repräsentative Wirkung hat.

3D-Druck und digitale Vorstufen: Im Bereich 3D-Druck greift das Gesetz früher an: Das Erstellen oder Teilen digitaler Designdateien kann künftig als Rechtsverletzung gelten und nicht erst das fertige Produkt., d.h. es findet eine Art Vorverlagerung des Verletzungszeitpunktes statt.

Produktpiraterie im Transit: Gegen designverletzende Waren kann künftig auch beim Durchfuhrtransit durch Deutschland vorgegangen werden, ohne dass diese zwingend auf dem deutschen Markt in den Verkehr kommen müssen. Das stärkt das Vorgehen gegen Produktpiraterie spürbar.

Reparaturklausel (schon seit Jahren ein Dauerbrenner): Formgebundene Ersatzteile, wie z.B. Karosserieteile, dürfen zum Zweck der Reparatur und der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes künftig auch von Fremdherstellern angeboten werden, ohne dass der Originalhersteller dies über sein Designrecht unterbinden kann.

Kommentar, Kritik, Parodie: Nutzungen eines eingetragenen Designs im Zusammenhang mit einer Kommentierung, Kritik oder Parodie stellen eine zulässige Handlung dar.

Vereinfachte Verfahren: Darüber hinaus werden verfahrensrechtliche Vorschriften vereinfacht bzw. modernisiert und nicht mehr genutzte Verfahrensschritte abgeschafft.

Es ist durchaus eine Überlegung wert, das eingetragene Design als Schutzrecht in den Gestaltungs- und Verwertungsprozess einzubinden. Die Hürde ist nicht allzu hoch und der Nutzen kann erheblich sein.

Andreas Knauf – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

ak@ra-amann.de

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